Vereinssatzung

Förderverein Heinrich-Heine-Gymnasium Dortmund e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund am 27.09.1973 unter Nr.
    2407 eingetragen und führt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.03.2023 den
    Namen „Förderverein Heinrich-Heine-Gymnasium Dortmund e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO). Da staatliche Programme und Mittel oftmals nicht ausreichend zur Verfügung gestellt werden, leistet der Verein dem Heinrich-Heine-Gymnasium, Dörwerstraße 34, 44359 Dortmund finanzielle Unterstützung der pädagogischen und wissenschaftlichen Maßnahmen, der Arbeitsgruppen und schulischen Veranstaltungen. Er beschafft im Rahmen seiner Möglichkeiten z.B. Lehr- und Lernmittel, Musikinstrumente, Sportgeräte, fördert die Gestaltung der Schulräume durch eigene Mittel und akquiriert Spenden, die auch zweckgebunden sein können.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Vergünstigungen

Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der
    Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine schriftliche Ablehnung, die keiner Begründung bedarf und die innerhalb einer angemessenen Frist zugestellt werden muss, steht der Bewerberin/dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
    Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat, spätestens zum 31.08. eines Jahres. Bei mit Abgang der Schülerin/des Schülers oder durch Umzug bei Schulwechsel begründeter Kündigung, kann die Beendigung auch sofort erfolgen.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag – unbar per SEPALastschriftverfahren
    auf das Vereinskonto zu leisten.
  2. Die Höhe des Mindestbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Den Mitgliedern bleibt es überlassen, freiwillig einen erhöhten Jahresbeitrag zu leisten.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie wird von einem
    Vorstandsmitglied oder von einer vom Vorstand bestimmten Person geleitet. Zu ihren
    Aufgaben gehört insbesondere
    • Wahl und Abwahl des Vorstands,
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,
    • Entlastung der Kassenprüfer,
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder der Versammlungsleitung eine
    Protokollführerin, bzw. ein Protokollführer bestimmt.
  3. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt oder bei vorzeitigem Ausscheiden von mehr als zwei Mitgliedern des Vorstands.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche, jährlich einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres abzuhaltende, Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter
    Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn
    dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin, schriftlich beim
    Vorstand eingehend, beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu
    machen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Gründe (§ 11 Abs. 4 der Satzung) in Textform einberufen.

§ 13 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
    2.1 Ist eine zur Beschlussfassung nach Absatz 2 einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
    2.2 Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach Absatz 2.3 zu enthalten.
    2.3 Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    § 14 Beschlussfassung

    1. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
      werden. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf mehrheitlichen Antrag der
      anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
    2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§11 Abs. 1 der Satzung) den Ausschlag.
    3. Zu einem Beschluss, der eine inhaltliche Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    5. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    § 15 Kassenprüfung

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des laufenden Kalenderjahrs eine 1. und eine 2. kassenprüfende Person. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

    § 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

    1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
    2. Die Niederschrift der Versammlung ist von dem/der Vorsitzenden oder der versammlungsleitenden Person und der schriftführenden Person zu unterschreiben.
    3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

    § 17 Vorstand

    1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 5 Personen

    Der oder dem 1. Vorsitzenden,
    der oder dem stv. Vorsitzenden,
    drei Beirätinnen/Beiräten.

    1. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gegenüber Dritten, gerichtlich und außergerichtlich, gemeinsam.
    2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
    4. Bei vorzeitigem Ausscheiden von nicht mehr als zwei Vorstandsmitgliedern bleibt der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung voll umfänglich im Amt.
    5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren per E-Mail. Beschlüsse müssen mehrheitlich beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
    6. Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz.
    7. Die Mitgliederversammlung kann je eine Person aus Lehrerschaft, Schülerschaft und Schulpflegschaft wählen, die als ehrenamtlich beratende Beisitzer an Vorstandssitzungen teilnehmen können. Beisitzer haben weder Stimmrecht noch Entscheidungsbefugnis oder Kontrollfunktion.

    § 18 Datenschutzerklärung

    1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Namen, Geburtsdatum, Adresse, Telefon-Nr. und E-Mail-Adresse sowie Bankdaten für SEPA-Lastschriftverfahren auf. Diese Daten werden ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks intern verarbeitet und nur die Daten für das SEPA-Lastschriftverfahren des Mitglieds werden an die beauftragte Bank weitergeleitet.
    2. Die bekanntgegeben personenbezogenen Daten werden intern mittels elektronischer Datenverarbeitung von der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem stv. Vorsitzenden und von den in der Geschäftsordnung benannten Vorständen verarbeitet/gespeichert und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerlichen Bestimmung bis zu zehn Jahren ab dem Datum des Austritts aufbewahrt.

    § 19 Auflösung des Vereins

    1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 14 Abs. 4 der Satzung)
      oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke aufgelöst werden.
    2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 17 Abs. 2 der Satzung).
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Heinrich-Heine-Gymnasium, Dörwerstraße 34, 44359 Dortmund, welches es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig für Förderung der Erziehung, Volks und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zu verwenden hat.

    Dortmund, den 20.03.2023